Zu den bekanntesten unzulässigen Fragen gehört die nach
einer akuten Schwangerschaft. Bewerberinnen dürfen diese Frage immer mit einer
Lüge beantworten. Erst recht muss die Bewerberin nicht von sich aus offenbaren,
dass sie schwanger ist.
Aber wo eine Regel ist, da gibt es auch Ausnahmen. Anders
sieht es aus, wenn es sich um einen Job handelt, bei dem Schwangere nur bedingt
oder gar nicht eingesetzt werden können, weil ihre Gesundheit oder die des
Kindes sonst gefährdet wäre oder in welchem der notwendige körperliche Einsatz
der Frau, beispielsweise als Model oder Tänzerin, mit einer Schwangerschaft
unvereinbar ist. In diesen Fällen darf der zukünftige Chef sehr wohl nach einer
Schwangerschaft fragen – und die Frage muss auch wahrheitsgemäß beantwortet
werden. Andernfalls hat der Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Vertrages.
Schwangere Schwangerschaftsvertretung
Einen anderen Sonderfall hatten wir erst kürzlich in unserer
Arbeitsrecht-Kolumne: Eine Bewerberin sollte als Schwangerschaftsvertretung
eingestellt werden. Doch diese war selbst schwanger und verheimlichte das. Der
Arbeitgeber kam also vom Regen in die Traufe und der Fall landete vor Gericht.
Gut für die Bewerberin: Nach Auffassung des LAG Köln (Az.: 6
Sa 641/12) muss eine Frau dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages
nicht offenbaren, dass sie schwanger ist, selbst wenn sie befristet zur
Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird. Dies gelte sogar
in dem Fall, in dem ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und
die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten
kann. Pech für den Arbeitgeber. Dessen Anfechtung des Arbeitsvertrags war damit
unwirksam.
Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer unerlaubter
Fragen, die Bewerber nicht beantworten müssen oder – worauf es meist hinausläuft
– mit einer Lüge antworten dürfen:
[✔] Fragen zur Familienplanung
[✔] Fragen zur Religion und Konfession
[✔] Fragen zur Parteizugehörigkeit
[✔] Fragen zur Gewerkschaftszugehörigkeit
[✔] Fragen zur sexuellen Neigung (homo- oder heterosexuell)
[✔] Generell Fragen zum Privatleben
Ähnliches gilt auch für die folgenden verbotenen Fragen,
allerdings mit der Einschränkung, dass sie doch wahr beantwortet werden müssen,
wenn dies für den Job relevant ist. Dazu gehören Fragen zu…
- den Vermögensverhältnissen, insbesondere Schulden (etwa bei Bankangestellten, Kassierern)
- Vorstrafen (etwa bei Juristen oder angehenden (Polizei)Beamten)
Natürlich ist es schwierig im Bewerbungsgespräch einfach zu
sagen: “Dazu sage ich nichts!” Oder: “Das dürfen Sie gar nicht fragen.”
Erstens, weil man sich damit verdächtig macht, etwas verheimlichen zu wollen.
Und zweitens, weil das Sympathiepunkte kostet.
Klar gilt auch die umgekehrte Frage: Will ich bei einem
solchen Arbeitgeber anheuern, der schon so beginnt?
Das muss dann jeder für sich entscheiden. Und manche
Heimlichtuerei fliegt sowieso spätestens in der Probezeit auf – etwa die
Religionszugehörigkeit. Die steht auf der Lohnsteuerkarte. Da ist es dann
manchmal besser die Wahrheit zu sagen. Oder aber eine überzeugende Begründung.
Quelle: www.Karrierebibel.de Von Jochen Mai am 15. Januar
2013