Grundsätzlich ist bei Nebentätigkeiten in der Freizeit
darauf zu achten, dass diese nicht so umfänglich werden, dass die Freizeit
darunter leidet. Denn diese soll ja vor allem der Erholung des Arbeitnehmers
dienen.
Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes
geregelt ist, bedarf jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit der
Genehmigung des Arbeitgebers.
Die Nebentätigkeit ist zu genehmigen, wenn es keine Konkurrenztätigkeit
ist und die Arbeitskraft durch den Umfang der Nebentätigkeit nicht
beeinträchtigt wird. Liegt keine Genehmigung vor, so riskiert der Arbeitnehmer
eine Abmahnung, wenn die Tätigkeit grundsätzlich genehmigungsfähig war. Er hat
sich ja nicht an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehalten.
Ist die Nebentätigkeit hingegen gar nicht genehmigungsfähig,
weil zum Beispiel eine Konkurrenztätigkeit vorliegt, so kann der Arbeitgeber
sogar fristlos kündigen.
Als Praxistip empfehle ich, das Gespräch mit dem Arbeitgeber
zu suchen und um Genehmigung zu bitten. Ob man gut beraten ist, eine
verweigerte Genehmigung einzuklagen, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Kleine Ehrenämtern, wie Elternbeirat in der Schule,
Elternvertreter im Kindergarten oder anderes kulturelles und karitatives
Engagement gilt indes nicht als Nebentätigkeit, wenn keine Arbeitskraft zur
Verfügung gestellt wird. Dann braucht das auch nicht beim Arbeitgeber angezeigt
werden.
Der Beirat in einem gewinnorientierten Unternehmen hingegen
ist eine Nebentätigkeit, da man zur Ausführung seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt. Es ist auch keine ehrenamtliche Tätigkeit sondern eine Arbeitsleistung
– auch wenn diese nicht vergütet wird.
Quelle: www.karrierebibel.de von Jochen Mai am 26. April
2013