Darmstadt. Das hessische Landessozialgericht hat
entschieden, dass Arbeitnehmer, die einem Aufhebungsvertrag zustimmen, drei Monate
lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Der Fall: Eine Callcenter-Mitarbeiterin
aus Kassel, deren Standort geschlossen werden sollte, hatte das Angebot ihres
Arbeitgebers angenommen. Dieser wollte ihr eine hohe Abfindung zahlen, wenn die
Frau der Aufhebung des Arbeitsvertrages zustimme statt die Kündigung abzuwarten.
Als sie sich anschließend arbeitslos meldete, gewährte die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslosengeld, verhängte aber eine zwölfwöchige Sperrzeit. Die Frau
widersprach. Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Eine
Sperrzeit von zwölf Wochen trete ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt
habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Mit ihrer Zustimmung
zum Aufhebungsvertrag habe die Klägerin zur endgültigen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses beigetragen. Dpa
Stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, bekommen
sie drei Monate lang kein Arbeitslosengeld. Denn der Angestellte ist dann für
seine Arbeitslosigkeit mitverantwortlich.
Quelle www.DPA.de
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