Grundsätzlich wird zwischen einer ordentlichen
Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden.
Bei einer ordentlichen oder fristgerechten Kündigung
sind die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehaltenen Kündigungsfristen
einzuhalten. Der Kündigungsgrund muss dabei nicht genannt werden, es sei denn,
der eigene Arbeitsvertrag, die betrieblichen Bestimmungen oder der
entsprechende Tarifvertrag sieht dies vor.
Eine außerordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung wird bei schweren Verstößen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ausgesprochen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung z. B. per E-Mail ist ungültig. Bei allen Kündigungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demzufolge kommt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur in Frage, wenn der betroffene Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen - auch nach einer Weiterbildung - nicht weiter beschäftigt werden kann.
Eine außerordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung wird bei schweren Verstößen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ausgesprochen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung z. B. per E-Mail ist ungültig. Bei allen Kündigungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demzufolge kommt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur in Frage, wenn der betroffene Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen - auch nach einer Weiterbildung - nicht weiter beschäftigt werden kann.
Betriebsbedingte Kündigung
Ein häufiger Grund für eine betriebsbedingte Kündigung
ist ein deutlicher Rückgang der Aufträge, die Einstellung eines Produktes oder
die Anschaffung neuer Maschinen, die Mitarbeiter ersetzen.
Personenbedingte Kündigung
Gründe, die zu einer personenbedingten Kündigung
führen können, sind beispielsweise eine mangelnde körperliche oder geistige
Eignung für die vereinbarte Tätigkeit. Dies kann auch aus gesundheitlichen
Gründen der Fall sein, z.B. nach einem Unfall. Eine Kündigung wegen Krankheit
kann jedoch nur dann erfolgen, wenn der Mitarbeiter über einen langen Zeitraum
oder häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und eine Veränderung nicht
absehbar ist.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen
werden, wenn sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhält. Gründe hierfür sind
z.B. Betrug, Diebstahl oder Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit oder häufiges
Zuspätkommen. Oft wird dann eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Leistungsbedingte Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer um ein Drittel weniger Leistung
als ein Kollege in ähnlicher Funktion erbringt, kann er als leistungsschwach
bezeichnet werden. Das kann eine Abmahnung und Kündigung zur Folge haben. Kann
der Arbeitgeber nachweisen, dass ein Arbeitnehmer dreimal so viele Fehler macht
wie seine Kollegen, dann ist eine Kündigung ebenfalls berechtigt. Permanente
Höchstleistung kann der Arbeitgeber jedoch nicht verlangen.
Quelle www.meinestadt.de
Quelle www.meinestadt.de