Grundlage ist dabei das Bundesurlaubsgesetz (BurlG).
Irrtum 1: Tritt ein Mitarbeiter während eines Kalenderjahres
in ein Unternehmen ein, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.
Die Wahrheit: Ein Mitarbeiter hat den vollen
Urlaubsanspruch, wenn er in den ersten sechs Monaten eines Jahres in ein
Unternehmen eintritt. Er muss allerdings die gesetzlich festgelegte
sechsmonatige Wartefrist abwarten, bevor er seinen Jahresurlaub nehmen darf.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn der vorherige Arbeitgeber die bereits genommenen
Urlaubstage des Arbeitnehmers für das laufende Jahr bescheinigt. Diese werden
ihm dann im neuen Arbeitsverhältnis abgezogen.
Irrtum 2: Urlaub wird pro Monat gewährt und kann erst
genommen werden, wenn sich genug Urlaubsanspruch angesammelt hat.
Die Wahrheit: Von Jahresbeginn an haben Mitarbeiter den
vollen Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer denken oft, dass sie Ihre vierwöchige
Rundreise durch Australien erst am Ende eines Jahres antreten können. Nach
Ablauf der sechsmonatigen Probezeit haben Mitarbeiter jedoch Anspruch auf den
vollen Urlaub. Das bedeutet, dass ein längerer Urlaub schon am Jahresanfang
genommen werden kann.
Irrtum 3: Mitarbeitern stehen in Deutschland laut Gesetz 30
Tage Urlaub zu.
Die Wahrheit: Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer in
Deutschland Anspruch auf 24 Tage Mindesturlaub bezogen auf eine Sechs-Tage
Woche. Bei einer Fünf-Tage Woche hat der Mitarbeiter Anspruch auf 20 Tage
Mindesturlaub im Jahr.
Irrtum 4: Urlaub kann man sich auszahlen lassen.
Die Wahrheit: Das Gesetz versteht Urlaub als Form von
Freizeit, er soll der Erholung dienen. Die finanzielle Abgeltung nicht
genommenen Urlaubs widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz. Ausnahmen sind
möglich, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird: Dann kann die Auszahlung von
Urlaub Ersatz für den nicht mehr möglichen Anspruch auf bezahlte Freistellung
sein. Der Arbeitnehmer erhält also statt des Urlaubs Geld.
Irrtum 5: Urlaub verfällt nicht und kann grundsätzlich in
das nächste Jahr übertragen werden.
Die Wahrheit: Grundsätzlich muss der Urlaub in dem
Kalenderjahr vollständig genommen werden, in dem der Urlaubsanspruch entstanden
ist. Am Ende des Kalenderjahrs verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos.
Arbeitnehmer, die von sich aus keinen Urlaub beantragen, haben im Folgejahr
also weder Anspruch auf Urlaub noch auf eine Auszahlung.
Alter Urlaub kann jedoch bis zum 31.03.des Folgejahres
übertragen werden, wenn
- Ein Mitarbeiter aus betrieblichen oder aus persönlichen
Gründen (z.B. Krankheit) seinen Urlaub nicht nehmen konnte.
- Der Arbeitgeber den Übertrag von Urlaub ausdrücklich
genehmigt hat.
- Bei Arbeitnehmern in Elternzeit bzw. in Mutterschutz wird
der Resturlaub bis zum Ende der Elternzeit, bzw. Mutterschutzfrist aufgehoben.
- Es eine entsprechende tarifvertragliche Regelung gibt.
Sabine Knöfel, Gesellschafterin bei HRworks: "Bei aller
gesetzlichen Klarheit sind viele Unternehmen an dieser Stelle kulant und lassen
alte Urlaubstage auf der Liste stehen."
Irrtum 6: Urlaubsanspruch verfällt bei längerer Krankheit.
Die Wahrheit: Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit
nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum
Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch
auf Urlaub weiter und erlischt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) am 20. Januar 2009 entschieden und damit ein Grundprinzip des deutschen
Urlaubsrechts erschüttert. Die Folgen dieses Urteils für Unternehmen sind
gravierend: Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen
nicht nach Ende des Urlaubsjahres oder des (gesetzlich oder tariflich
festgelegten) Übertragungszeitraums, sondern bleiben bestehen. Für Unternehmen
kann das bedeuten, dass sie Arbeitnehmern bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ihren nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten
müssen.
Irrtum 7: Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen steht
Arbeitnehmern bezahlter Sonderurlaub zu.
Die Wahrheit: Dies ist eine vertragliche Regelung, es gibt
keinen gesetzlichen Anspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz darauf. Zu beachten
ist jedoch, ob nicht §616 BGB zur Geltung kommen kann. Demnach haben
Mitarbeiter Anspruch auf eine Freistellung, wenn etwa ein Todesfall in der
nahen Verwandtschaft eingetreten ist und es ihm nicht zumutbar ist, dafür einen
arbeitsfreien Tag aufzuwenden. Arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen sowie
Betriebsvereinbarungen können Ansprüche jedoch ausschließen.
Irrtum 8: Es gibt halbe Urlaubstage.
Die Wahrheit: Unternehmen gewähren zwar halbe Urlaubstage,
aber der Gesetzgeber sieht keine halben Urlaubstage vor.
Irrtum 9: An Heilig Abend und Silvester muss nur ein halber
Urlaubstag genommen werden.
Die Wahrheit: Die Erteilung von halben Urlaubstagen am
24.12. und 31.12. sind nach §7 Abs.2 BUrlG unzulässig. Möchte ein Arbeitnehmer
an diesen beiden Tagen ganztags frei haben, muss er jeweils einen ganzen Tag
Urlaub einreichen. In vielen Unternehmen sehen die Tarifverträge jedoch einen
halben Feiertag vor, so dass der Mitarbeiter nur einen halben Urlaubstag
einreichen muss. Das wird auch ohne Tarifverträge in vielen Unternehmen so
praktiziert.
Irrtum 10: Der Arbeitgeber entscheidet über die Dauer des
Urlaubs.
Die Wahrheit: Richtig ist, dass dem Arbeitnehmer im
aktuellen Jahr immer ein Urlaub von mindestens zehn zusammenhängenden
Arbeitstagen zusteht. Nur dringende betriebliche Gründe ermächtigen
Arbeitgeber, von dieser Regelung abzusehen. Ein zusammenhängender Urlaub von
mindestens zehn Arbeitstagen muss zum Beispiel nicht gewährt werden, wenn der
Urlaubsantrag des Mitarbeiters mit Urlaubswünschen von Kollegen kollidiert, die
unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Ein anderer Grund sind
personelle Engpässe, etwa in Saisonbetrieben.
Quelle www.hrworks.de |