Für viele Angestellte ist es normal, Überstunden zu machen.
Wer die zusätzlich geleistete Arbeit abrechnen möchte, muss sie aber auch
belegen. Sogar ob die Mehrarbeit notwendig war, muss im Streitfall deutlich
gemacht werden.
Private Aufzeichnungen reichen als Nachweis von Überstunden
nicht aus. Vorgesetzte sollten sie abzeichnen.
Wollen Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden einklagen,
müssen sie die Mehrarbeit nachweisen können. Auf einen Informationsanspruch
gegenüber dem Arbeitgeber können sie nicht vertrauen. Das hat das
Arbeitsgericht Berlin entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche
Anwaltverein hin.
In dem Fall forderte ein Arbeitnehmer die Bezahlung seiner
Überstunden. Er verlangte deswegen von seinem Arbeitgeber Auskunft über die
geleistete Mehrarbeit. Ohne Erfolg. Grundsätzlich müsse der Arbeitnehmer die
geleisteten Überstunden nachweisen. Außerdem sollte er zeigen können, dass die
Mehrarbeit auch notwendig war. Zwar gebe es einen inzwischen gewohnheitsrechtlich
anerkannten Auskunftsanspruch. Dieser bestehe aber nur, wenn der Arbeitnehmer
in entschuldbarer Weise über den Umfang der Überstunden im Unklaren sei. Der
Kläger habe hier aber nicht darlegen können, warum er die Überstunden nicht
nachweisen kann.
Grundsätzlich gilt: Steht im Vertrag nichts zu Überstunden,
muss der Arbeitnehmer auch keine leisten. Es sei denn, es tritt eine echte
Katastrophe ein. Und das bedeutet im Arbeitsrecht nicht etwa die drohende
Insolvenz, sondern ein Feuer im Bürogebäude oder eine Flutwelle, welche die
Werkhalle zu überschwemmen droht. "Die meisten Verträge beinhalten eine
Überstunden-Pauschalklausel. Ob die gilt, ist allerdings je nach Fall sehr
unterschiedlich, ebenso wie die Rechtsprechung", sagt Michael Henn,
Vorstandsmitglied des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte in Stuttgart.
Als Überstunden zählen dabei alle Arbeitsstunden, die über
das hinausgehen, was im Vertrag vereinbart und vom Vorgesetzten angeordnet
wurde. Grundsätzlich regele das Arbeitszeitgesetz die Obergrenze für die
Überstunden, erläutert Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Und das
besagt, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Im
Ausnahmefall dürfen es an einem Arbeitstag auch zehn Stunden sein, wenn es
innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich bei acht Stunden pro Tag bleibt.
Quelle: n-tv.de, dpa