Wer vom Chef gemobbt wird, bekommt Schmerzensgeld
Wer vom Chef gemobbt wird und deshalb erkrankt, hat Anspruch auf
Schmerzensgeld und Versetzung. Bedingung: In der Firma gibt es einen gleichwertigen Arbeitsplatz (BAG
Az.: 8 AZR 593/06).
Jüngeren darf zuerst gekündigt werden
Wird mehreren Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt, darf der Chef die
Jüngeren zuerst feuern. Grund: Die
Sozialauswahl schützt ältere Arbeitnehmer, die geringere Chancen auf dem
Arbeitsmarkt haben (BAG, 2 AZR 42/10).
Weiterbildungskosten
müssen bei Kündigung zurückgezahlt werden
Ein Arbeitnehmer muss vom Chef gezahlte Weiterbildungskosten erstatten,
wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung kündigt. Bedingung: Die erfolgreiche Weiterbildung
ist für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil (BAG 3 AZR 621/08).
Wer sich nicht rechtzeitig kümmert, muss mit zu kurzer Kündigungsfrist
leben
Arbeitnehmer können
gegen eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach
Zugang des Schreibens angehen. Tun sie das nicht, gilt die Entlassung, auch wenn die angegebene
Kündigungsfrist zu kurz war (BAG 5 AZR 700/09).
Personalakte darf auch nach Kündigung eingesehen werden
Arbeitnehmer
dürfen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Personalakte beim
Ex-Chef einsehen (BAG 9 AZR 573/09).
Chef darf nicht einfach die Tätigkeit ändern
Arbeitgeber dürfen die vertraglich vereinbarte Tätigkeit eines
Beschäftigten nicht einseitig ändern. Das gilt auch, wenn dies im eigens formulierten
Arbeitsvertrag steht. Derartige Veränderungen sind nur per Änderungskündigung
möglich (BAG, 10 AZR 275/09).
Resturlaub
kann ins nächste Jahr mitgenommen werden
Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Resturlaub kann ins nächste Kalenderjahr mitgenommen werden. Bedingung: Es liegen dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B.
Krankheit) vor. Mitgenommener Urlaub muss in der Regel in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (BAG 9 AZR
352/10).
Unbegrenzte
Überstunden nicht erlaubt
Arbeitsverträge mit z. B. einer Klausel wie „erforderliche Überstunden,
die über 45 Stunden wöchentlich hinausgehen, werden nicht separat bezahlt“,
sind unzulässig.
Grund: Es
fehlt eine Begrenzung nach oben (BAG 5 AZR 517/09).
Rundschreiben
zu Überstunden nicht ausreichend
Arbeitgeber dürfen erforderliche Mehrarbeit und entsprechenden
Freizeitausgleich nicht nur per Rundschreiben und Aushänge ankündigen. Mitarbeiter, die dann Überstunden
verweigern, dürfen nicht entlassen werden (EuGH C 350/99).
Jobangebote
müssen altersneutral sein
Stellenausschreibungen müssen bezüglich des Alters neutral formuliert
sein.
Eine
ausschließliche Suche nach einer bestimmten Altersgruppe (z. B. jung) verstößt
grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot (BAG 8 AZR 530/09).
Für ein
besseres Zeugnis müssen Gründe her
Wer mit
seinem Zeugnis nicht zufrieden ist, muss Gründe für eine bessere
Schlussbeurteilung nennen (BAG 9 AZR 12/03).
Wenn
Weihnachtsgeld gezahlt wird, dann für alle
Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld, darf er einzelne
Arbeitnehmer nicht davon ausnehmen. Es gilt der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 10 AZR 569/06).
Wer zu früh
zur Arbeit fährt, ist nicht versichert
Wer mehr als
zwei Stunden früher als üblich zur Arbeit fährt und auf dem Weg einen Unfall
hat, ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert (SG Dortmund, S 11 U
44/00).
Wer mit
Krankheit droht, fliegt
Wer nach abgelehntem
Urlaubswunsch dem Chef damit droht, krank zu werden, dem kann fristlos
gekündigt werden (BAG 2 AZR 251/07).
Fachliche
Beratung: Rechtsexperte Wolfgang Büser; Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver
Fröhlich
Quelle:
Bild.de 28.03.2012